Es seien alle Kriterien vorhanden gewesen, um den Schweregrad der Asphyxie zu bestimmen resp. festzustellen, ob gemäss Kodierregel S1610 (2015) überhaupt eine Asphyxie diagnostiziert werden durfte oder nicht. Somit sei auch die vorinstanzliche Auffassung unzutreffend, dass der ICD-Code P21.9 die korrekte Hauptdiagnose gewesen wäre (Beschwerde S. 5). Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer die Höhe des Rechnungsbetrags von Fr. 4'754.70 für die nur kurze Zeit stattgefundene CPAP-Behandlung. Bei einem Hausarzt hätte der gleiche (ambulante) Einsatz lediglich Fr. 40.-- bis Fr. 60.-- gekostet. Vorliegend liege ein Fall von Kosteninhomogenität vor, der nicht akzep-