3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz würde in Erwägung Ziff. 2.3 des angefochtenen Entscheids unumwunden zugeben, dass nicht alle Kriterien für die Hauptdiagnose P21.1 erfüllt seien (Beschwerde S. 4). Zum gleichen Ergebnis gelangte auch das vom Beschwerdeführer kontaktierte Bundesamt für Statistik (vgl. vorn Erw. 2.8).