Nach strenger Auslegung der Kodierregel S1610c seien vorliegend gemäss der Einschätzung der Vorinstanz nicht alle Kriterien für die verschlüsselte Hauptdiagnose P21.1 erfüllt. Die Erfüllung der zwei Kriterien, welche der Sohn des Beschwerdeführers bei "Muskeltonus" und "Reflexe" erhalten habe, könnten vorliegend zwar nicht abschliessend beurteilt werden. Laut Kodierhandbuch stelle die/der Kodierer/in keine Diagnosen und interpretiere auch keine Arzneimittellisten, Laborergebnisse u.ä, ohne dokumentierte Rücksprache mit der behandelnden Ärztin/Arzt (angefocht. Entscheid Erw. 2.3 zweiter Absatz mit Verweis auf Kodierregel G40d). Die bei der Geburt anwesende Dr.med.