3.1 Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid sei es zutreffend, dass der ICD-Code P21.1, welchen das Spital kodiert habe, nicht einfach anzuwenden sei. Die Kodierregel S1610c aus dem Jahr 2015 gebe vor, dass die Kategorie P21.- nur zu verwenden sei, wenn die 10 Diagnose einer Asphyxie durch den Arzt gestellt sei und alle Hinweise sowie Kriterien der ICD-10-GM erfüll seien. Nach strenger Auslegung der Kodierregel S1610c seien vorliegend gemäss der Einschätzung der Vorinstanz nicht alle Kriterien für die verschlüsselte Hauptdiagnose P21.1 erfüllt.