Der Beschwerdeführer hielt weiter fest, dass er die medizinischen Unterlagen drei unabhängigen Fachpersonen (Kinderärztin, Gynäkologin und eidg. dipl. med. Kodierexpertin) zur Beurteilung unterbreitet habe und dass alle Fachpersonen seine Auffassung, wonach die Diagnosestellung einer leichten Asphyxie durch die Pädiaterin Dr.med. D.________ unzutreffend sei, bestätigen würden (die Pädiaterin würde gar nicht wissen, welche Bedingungen für die vorgenommene Kodierung erfüllt sein müssten; sämtliche Unterlagen und auch die Tatsache, dass das Kind nach der Entbindung laut geschrien habe, sprächen gegen eine Herzfrequenz von unter 100/min nach einer Minute; gemäss Medizinischem