Hintergrund der Rechnungsstellung ist die vom Spital Schwyz anlässlich der Geburt des Sohnes des Beschwerdeführers eingeleitete CPAP-Behandlung bei diagnostizierter Asphyxie unter der Geburt (ICD-10 P21.1). Bei dieser Diagnose hat die Vorinstanz unter Anwendung der Kodierregel S160c (Asphyxie unter der Geburt) aus dem medizinischen Kodierungshandbuch des Bundesamtes für Statistik (Version 2015) dem Spital Schwyz einen Betrag von Fr. 4'754.70 vergütet (sowie der Röntgeninstitut Schwyz AG einen Betrag von Fr. 187.15; Vi-act. 1). Der Beschwerdeführer macht eine Fehlkodierung geltend. Gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen seien bei korrekter