Daher sind die Verwaltungsbehörden befugt, selbst einen Rechtsvorschlag zu beseitigen, wenn sie einen noch nicht rechtskräftig festgesetzten Anspruch in Betreibung gesetzt haben und danach gleichzeitig den Anspruch durch eine Verfügung feststellen (Staehelin, BSK SchKG, a.a.O., N 101 zu Art. 80 SchKG sowie N 15 zu Art. 79 SchKG m.H. auf BGE 134 III 115 Erw. 3.2). Voraussetzung für die Beseitigung des Rechtsvorschlags durch die Verwaltungsbehörde ist, dass die materielle Verfügung über den in Betreibung gesetzten Anspruch erst nach erhobenem Rechtsvorschlag und zusammen mit dessen Beseitigung erlassen wird (vgl. Staehelin, BSK SchKG, a.a.O., N 16 zu Art. 79 SchKG).