Nur diejenigen Verwaltungsbehörden können einen Rechtsvorschlag beseitigen, deren materielle Verfügungen im Rechtsöffnungsverfahren zur definitiven Rechtsöffnung berechtigen würden (BGE 134 III 115 Erw. 3.2). Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden den gerichtlichen Entscheiden, die nach dessen Abs. 1 zur Aufhebung des Rechtsvorschlags berechtigen, gleichgestellt. Daher sind die Verwaltungsbehörden befugt, selbst einen Rechtsvorschlag zu beseitigen, wenn sie einen noch nicht rechtskräftig festgesetzten Anspruch in Betreibung gesetzt haben und danach gleichzeitig den Anspruch durch eine Verfügung feststellen (Staehelin, BSK SchKG, a.a.