Kontrolle der Forderung vorzunehmen (vgl. Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, Zürich/ Basel/ Genf 2010, N 20 zu Art. 61 KVG [nachfolgend zitiert als Eugster, Krankenversicherung]). Der Beweis für Bestand und Um- 4 fang der Forderung ist mit der blossen Auflistung von Kostenbeteiligungen oder Prämien nicht erbracht (RKUV 2003 KV 252 227), ebenso wenig mit EDV- Auszügen mit nicht nachvollziehbaren Codierungen (Urteil EVG K 144/99 vom 28.3.2001 Erw. 4). Eine geltend gemachte Tilgung ist unter Mitwirkung des Zahlungspflichtigen von Amtes wegen abzuklären (vgl. Eugster, N 20 zu Art. 61 KVG).