1.3 Unterliegt der in Betreibung gesetzte Anspruch dem öffentlichen Recht, so ist zu seiner Beurteilung nicht der Zivilrichter, sondern die Verwaltungsbehörde zuständig. Das ordentliche Verfahren ist hierbei nicht der Zivilprozess, sondern das Verwaltungsverfahren. Die Verwaltungsbehörde kann hierbei zusammen mit ihrem materiellen Entscheid den Rechtsvorschlag beseitigen. Zu den Verwaltungsbehörden gehört neben den Beschwerdeinstanzen insbesondere auch die erstinstanzlich verfügende Behörde (Daniel Staehelin, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I [BSK SchKG], 2. Aufl., Basel 2010, N 14 zu Art. 79 SchKG). Im Streitfall hat der Richter eine umfassende