1.2 Gemäss Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) vom 11. April 1889 hat ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen, sofern er nicht über einen Rechtsöffnungstitel verfügt, der ihn berechtigt, das summarische Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 ff. SchKG in Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 79 SchKG).