3. Die Zusammensetzung des für diesen Entscheid zuständigen Verwaltungsgerichtsgremiums sollte nicht mit Personen besetzt werden, die in irgend einem Bezug zum Spital Schwyz oder zur CSS-Versicherung stehen resp. befangen sind. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners. H. Mit Vernehmlassung vom 6. Januar 2017 macht die Vorinstanz geltend, der Beschwerdeführer habe am 5. Dezember 2016 einen exakt der betriebenen Forderung von insgesamt Fr. 443.30 entsprechenden Betrag einbezahlt. Das Verfahren sei somit gegenstandslos geworden und abzuschreiben. Inhaltlich sei die Beschwerde ohnehin abzuweisen.