D. In der Folge kam es zu weiteren Schriftenwechseln zwischen B.________, der CSS und dem Spital Schwyz bzw. der Kinderärztin Dr.med. D.________ zur Frage der kodierten Hauptdiagnose von A.________ unmittelbar nach der Geburt und damit zur Frage, ob die Rechnungsstellung der CSS korrekt war oder nicht. Nachdem diesbezüglich keine Einigung erzielt werden konnte, leitete die CSS am 18. Juni 2016 beim Betreibungsamt Schwyz das Betreibungsbegehren (Nr. E._____) gegen B.________ für die Forderungssumme von Fr. 350.-- sowie Spesen von Fr. 60.-- ein (Vi-act. 4). Gegen den am 29. Juni 2016 zugestellten Zahlungsbefehl erhob B.________ gleichentags Rechtsvorschlag (Vi-act. 6-1/2).