_ nicht einverstanden sei bzw. der Rechnungsbetrag für ihn nicht nachvollziehbar sei. Das Resultat dieser Rechnungsstellung sei aber systembedingt. Für weitere Fragen verwies man B.________ an die CSS. Mit Mahnung vom 15. August 2015 bat die CSS B.________, den Rechnungsbetrag von Fr. 350.-- bis 2. September 2016 zu bezahlen (Bf-act. D 4). Hiergegen opponierte B.________ mit Einschreiben vom 18. August 2015 (Bf-act. D 5). Mit Zahlungsaufforderung vom 19. September 2015 ersuchte die CSS B.________ erneut um Bezahlung des ausstehenden Betrags von Fr. 350.-- wobei zusätzlich eine Mahngebühr von Fr. 15.-- anfiel (Bfact. D7).