{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-136_2017-02-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d2d594ee0b8fa55f5a6943ebb8879961"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-136_2017-02-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_136_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f27c90dd70c2900430b9360a67b5928383b7eddb22147098b2172901632ebdd1a0dd7f90b78ab91518d5611d5f894bc270d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f27c90dd70c2900430b9360a67b5928383b7eddb22147098b2172901632ebdd1a0dd7f90b78ab91518d5611d5f894bc270d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_136", "Checksum": "ad17545c77ee4c9d90805d95b3a3afd1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 136"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Botschaft betreffend die\nÄnderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Spitalfinanzie-\n\n16\nrung) vom 15.9.2004, BBl 2004 S. 5551). Seither werden die Leistungen der\nSpitäler über leistungsbezogene Fallpauschalen vergütet (Art. 49 Bundesgesetz\nüber die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). Demgemäss wird jeder Spitalaufenthalt anhand von bestimmten Kriterien wie Hauptdiagnose, Nebendiagnosen und weiteren Faktoren, einer Gruppe von Behandlungsfällen - sogenannten\nFallgruppen (z.B. Blinddarmoperationen) - zugeordnet. Die Vergütung (leistungsbezogene Pauschale) je Fallgruppe ergibt sich aus einem Kostengewicht multipliziert mit einem Basispreis. Die Definition der Fallgruppen und die Höhe der\nKostengewichte sind schweizweit einheitlich und bilden zusammen die Tarifstruktur des Vergütungssystems, die dem Bundesrat zur Genehmigung zu unterbreiten ist. Auch wenn in diesem DRG-System (Diagnosis Related Groups) Behandlungsfälle zu Gruppen zusammengefasst werden (z.B. Blinddarmoperationen),\ndie hinsichtlich medizinischer und ökonomischer Kriterien möglichst homogen\nsind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Einzelfall dem Spital im Konkreten tiefere - aber auch höhere - Kosten verursacht, als durch die Fallpauschale letztlich abgegolten wird. Es ist dies jedoch systembedingt. Mit der neuen Spitalfinanzierung hat der Gesetzgeber dies bewusst in Kauf genommen. Ob die\nvom Spital Schwyz für die Geburt des Sohnes des Beschwerdeführers ausgestellte Rechnung den effektiven Kosten des Spitals entspricht, kann damit offen\nbleiben. Dass die Leistungsabrechnung gemäss geltendem Tarifsystem korrekt\nerfolgt ist (resp. die korrekte Kodierung zu derselben Leistungsabrechnung geführt hätte), wurde oben ausgeführt (Erw. 4.3).\n\n7.1 Die Vorinstanz hat das Mahnverfahren durchgeführt. Von den Parteien wird\ndiesbezüglich nichts geltend gemacht, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu\nerübrigen (vgl. vorn Erw. 1.1 ff.).\n\n7.2 Die Vorinstanz erhob für die Zahlungsaufforderung vom 19. Oktober 2015\neine Mahngebühr von Fr. 15.-- (Vi-act. 3). Im Betreibungsbegehren vom 18. Juni\n2016 sowie in der Verfügung vom 11. August 2016 wurden Spesen von insgesamt Fr. 60.-- in Rechnung gestellt. Gemäss Art. 105b Abs. 2 KVV kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, wenn die versicherte\nPerson Aufwendungen verschuldet, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und\nPflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht. Es bedarf\ndemnach einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage in den Versicherungsbedingungen (BGE 125 V 276). Gemäss dem angefochtenen Einspracheentscheid (Erw.\n2.5) findet sich eine solche Rechtsgrundlage in Art. 14 Ziff. 3 des Reglements für\ndie Versicherungen nach KVG der Vorinstanz vom Januar 2014, wobei allerdings\ndie Höhe der Mahngebühr/ Umtriebsspesen nicht festgelegt wurden.\n\n17\nDie von der Vorinstanz geltend gemachten Spesen von insgesamt Fr. 60.--\nerweisen sich unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und\nÄquivalenzprinzips als angemessen (vgl. Art. 105b Abs. 2 KVV; Gebhard\nEugster, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, N\n15 f. zu Art. 61 KVG; vgl. auch VGE II 2015 93 vom 17.12.2015 Erw. 3.2; VGE I\n2014 105 vom 21.1.2015 Erw. 4).\n\n8.1 Die Vorinstanz begründet den Antrag auf Abschreibung der Beschwerde\nunter Hinweis auf die Bezahlung von Fr. 443.50 durch den Beschwerdeführer am\n5. Dezember 2016. Der Beschwerdeführer hat für diese Zahlung keinen Einzahlungsschein mit Referenznummer verwendet, sondern einen von Hand ausgefüllten leeren Einzahlungsschein (vgl. Vi-act. 11). Darauf hat er notiert \"Fr. 350.- +\n30.- + 30.- + 33.30\". Damit nimmt der Beschwerdeführer offensichtlich Bezug auf\ndie betriebene Forderung (vgl. Vi-act. 4-6).\n\nDie Vorinstanz macht geltend, sie sei in Anwendung von Art. 87 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches\n(5 Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220) vom 30. März 1911 berechtigt sei, diese\nZahlung an die älteste bzw. mahn-/betreibungstechnisch am weitesten fortgeschrittene Forderung anzurechnen. Gleichzeitig bezieht sich die Vorinstanz auf\ndas Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2016 mit dem Betreff\n\"Überweisung\" (Bf-act. E 3), worin dieser ausführt, er habe gemäss dem beiliegend kopierten Zahlungsbeleg einen Betrag von Fr. 443.30 überwiesen, um damit inskünftige Monatsprämien zu begleichen. Keineswegs dürfe dieser Betrag\nfür das hängige Betreibungsverfahren verwendet werden.\n\n8.2 Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung\nin der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter\nmehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben\nworden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene (Art.\n87 Abs. 1 OR).\n\n"}