{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-136_2017-02-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d2d594ee0b8fa55f5a6943ebb8879961"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-136_2017-02-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_136_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f27c90dd70c2900430b9360a67b5928383b7eddb22147098b2172901632ebdd1a0dd7f90b78ab91518d5611d5f894bc270d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f27c90dd70c2900430b9360a67b5928383b7eddb22147098b2172901632ebdd1a0dd7f90b78ab91518d5611d5f894bc270d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_136", "Checksum": "ad17545c77ee4c9d90805d95b3a3afd1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 136"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Anders als die ICD-10 P21.0\nund P21.1, welche klare Kriterien definieren, setzt ICD-10 P21.9 im Sinne eines\nAuffangtatbestandes einzig das Vorliegen einer Anoxie oder Asphyxie oder Hy-\n14\npoxie voraus; dies immer o.n.A. (d.h. ohne nähere Angaben). Wurde - wie vorliegend - eine Asphyxie diagnostiziert, spielen allfällige weitere Messwerte/Kriterien\nkeine Rolle; es liegt dann eine \"Asphyxie unter der Geburt, nicht näher bezeichnet\" vor. Mit anderen Worten ist ICD-10 P21.9 nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil eine Asphyxie vorliegt, aber ebenso ein Apgar-Wert 1 Minute postnatal\nvon 7 (was eines der Kriterien für eine leichte oder mässige Asphyxie unter der\nGeburt wäre) und/oder weitere Kriterien (in diesem Sinne klarer abgefasst ist das\nKodierungshandbuch Version 16, welches unter der neu formulierten Regel\nS1610c zu Code P21.9 ausführt \"Adaptationsstörungen bei nicht erfüllten o.g.\nKriterien\", also zur Anwendung gelangt, wenn weder die Kriterien P21.0 noch\nP21.1 erfüllt sind).\n\nAufgrund des Geburt-Überwachungsprotokolls ist es erstellt, dass beim Sohn des\nBeschwerdeführers initial eine Adaptionsstörung vorlag, was in der Folge eine\nCPAP-Behandlung (mit O2-Bedarf bis zu 30%) während ca. 10 Minuten notwendig machte. Nachdem also eine Asphyxie ärztlich diagnostiziert wurde (was auch\nvom Beschwerdeführer nicht bestritten wird), jedoch nicht alle Kriterien für eine\nleichte, mässige oder schwere Asphyxie erfüllt waren, ist die Ausführung der Vorinstanz zutreffend, dass in Anwendung der Kodierregel S1610c der Aufwand des\nSpitals korrekterweise für die Diagnose P21.9 hätte kodiert werden müssen. Da\nindes dieser Aufwand nach P21.9 gegenüber der Kodierung der vom Spital\nSchwyz gestellten P21.1-Diagnose zu keiner anderen Endkodierung führt (also\nebenfalls DRG P66C) - was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird - führt\ndies im Ergebnis zum selben Kostengewicht und somit auch zum gleichen Rechnungsbetrag (vgl. auch Bf-act. D 31.1). Mithin erfolgte die Leistungsabrechnung\nvom 19. Juni 2015 zu Recht.\n\n4.4 Angesichts der gemachten Ausführungen kann im vorliegenden Verfahren\nauf den Beizug der im Beschwerdeantrag Ziff. 2 aufgeführten Bundesämtern und\nDepartemente verzichtet werden.\n\n5.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid wurde sodann ausgeführt, der\nSohn des Beschwerdeführers sei zu leicht und zu klein für sein Gestationsalter\ngewesen (Geburtsgewicht 2210 g, Grösse 45 cm). Da er unterhalb der 10. Geburtsperzentile gelegen habe, hätte das Spital Schwyz nach Ansicht der Vorinstanz zusätzlich den ICD-Code P05.1 (für das Gestationsalter zu kleine Neugeborene) kodieren müssen. Bei stattgehabter Hypoglykämie mit Blutzuckerkontrollen und Frühernährung würde die Vorinstanz die Kodierung des Spitals mit\ndem ICD-Code P70.4 (sonstige Hypoglykämie beim Neugeborenen, d.h. Bezugsgrössen sind das Körpergewicht und die Körperlänge unterhalb der 10. Perzentile) ergänzen (angefocht. Entscheid Erw. 2.3 dritter Absatz).\n15\nAus dieser neuen Kodierung resultiere allerdings nach wie vor die verrechnete\nDRG P66C (Neugeborenes, mit Aufnahmegewicht 2000-2499 g ohne signifikante\nOR-Prozedur, ohne Beatmung > 24 Stunden, mit anderem Problem). Die Kodierung des Spitals Schwyz sei demnach zwar nach Ansicht der Vorinstanz nicht\nganz korrekt, es liege jedoch keine Tarifverletzung vor. Aus diesem Grund habe\ndie Vorinstanz die gestellte Rechnung denn auch nicht beanstandet, zumal es\nnichts am Ergebnis, d.h. nichts an der Höhe der Rechnung sowie der geschuldeten Kostenbeteiligung ändere (angefocht. Entscheid Erw. 2.3 vierter Absatz).\n\n5.2 In der Beschwerde wird bestritten, dass der Sohn des Beschwerdeführers\nmit einem Geburtsgewicht von 2210 Gramm und einer Grösse von 45cm zu klein\nund leicht für sein Gestationsalter gewesen sei. Die Vorinstanz könne das nicht\nwissen. Sie hätte sich vergewissern sollen, dass die Mutter des Kindes eine Polin\nmit sehr kleiner Körpergrösse und einem sehr geringen Körpergewicht sei. Aus\ndiesem Grund habe das Spital Schwyz diesen Code nicht angewendet, da die\nAbstammung und Grösse der Eltern zwingend zu berücksichtigen gewesen seien\n(Beschwerde S. 6 unten f. mit dem Hinweis auf den von der Pädiaterin auf dem\nGeburtsblatt festgehaltenen Vermerk \"Gesunde Termingeb. Knabe\"). Das Gleiche gelte auch für die Feststellung der Vorinstanz, man hätte den ICD-Code\nP70.4 (sonstige Hypoglykämie beim Neugeborenen, d.h. Bezugsgrössen sind\ndas Körpergewicht und die Körperlänge unterhalb der 10. Perzentile) anwenden\nmüssen. Der Knabe sei nicht frühernährt worden, sondern von Beginn weg mit\nBrustmilch versorgt und vom Spitalpersonal genau gleich betreut und behandelt\nworden wie alle anderen Neugeborenen (Beschwerde S. 7 Mitte).\n\n5.3 Ob das Spital Schwyz beim Sohn des Beschwerdeführers zusätzlich den\nICD-Code P05.1 (für das Gestationsalter zu kleine Neugeborene) hätte kodieren\nmüssen, braucht vorliegend nicht beantwortet zu werden, nachdem keine entsprechende Kodierung stattfand und damit kein entsprechender Aufwand Eingang in die Leistungsabrechnung fand. Diese Frage bildet somit nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.\n\n6. Unbehelflich ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, der für die Geburt seines Sohnes in Rechnung gestellte Betrag stehe in keinem Verhältnis zum\nAufwand des Spitals; ein Hausarzt würde die 5 bis 10 Minuten Atmungsunterstützung mit ca. Fr. 40.-- bis Fr. 60.-- in Rechnung stellen; die Fallpauschalen\nseien kosteninhomogen.\n\n"}