{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-136_2017-02-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d2d594ee0b8fa55f5a6943ebb8879961"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-136_2017-02-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_136_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f27c90dd70c2900430b9360a67b5928383b7eddb22147098b2172901632ebdd1a0dd7f90b78ab91518d5611d5f894bc270d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f27c90dd70c2900430b9360a67b5928383b7eddb22147098b2172901632ebdd1a0dd7f90b78ab91518d5611d5f894bc270d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_136", "Checksum": "ad17545c77ee4c9d90805d95b3a3afd1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 136"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Die Kodierregel S1610c aus dem\nJahr 2015 gebe vor, dass die Kategorie P21.- nur zu verwenden sei, wenn die\n10\nDiagnose einer Asphyxie durch den Arzt gestellt sei und alle Hinweise sowie Kriterien der ICD-10-GM erfüll seien. Nach strenger Auslegung der Kodierregel\nS1610c seien vorliegend gemäss der Einschätzung der Vorinstanz nicht alle Kriterien für die verschlüsselte Hauptdiagnose P21.1 erfüllt. Die Erfüllung der zwei\nKriterien, welche der Sohn des Beschwerdeführers bei \"Muskeltonus\" und \"Reflexe\" erhalten habe, könnten vorliegend zwar nicht abschliessend beurteilt werden. Laut Kodierhandbuch stelle die/der Kodierer/in keine Diagnosen und interpretiere auch keine Arzneimittellisten, Laborergebnisse u.ä, ohne dokumentierte\nRücksprache mit der behandelnden Ärztin/Arzt (angefocht. Entscheid Erw. 2.3\nzweiter Absatz mit Verweis auf Kodierregel G40d). Die bei der Geburt anwesende Dr.med. D.________ habe allerdings in ihrer Stellungnahme vom 9. Dezember 2015 eine leichte Asphyxie bestätigt. Der Knabe habe aus diesem Grund\nnach der Geburt laut dem Neugeborenen-Überwachungsblatt vom 4. April 2015\nnicht nur eine Sauerstoffgabe benötigt, sondern auch eine CPAP-Beatmung. Da\ndemnach ein klarer Aufwand erbracht worden sei und eine Diagnosestellung des\nArztes vorhanden sei, wäre vorliegend der ICD-Code P21.9 (Asphyxie unter der\nGeburt, nicht näher bezeichnet) die korrekte Hauptdiagnose gewesen (angefocht. Entscheid Erw. 2.3 zweiter Absatz).\n\n3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz würde in Erwägung Ziff. 2.3 des angefochtenen Entscheids unumwunden zugeben, dass nicht\nalle Kriterien für die Hauptdiagnose P21.1 erfüllt seien (Beschwerde S. 4). Zum\ngleichen Ergebnis gelangte auch das vom Beschwerdeführer kontaktierte Bundesamt für Statistik (vgl. vorn Erw. 2.8).\n\nDie im angefochtenen Entscheid erwähnte Diagnose P21.9 (Asphyxie unter der\nGeburt, nicht näher bezeichnet) dürfe nur dann angewendet werden, wenn ein\nArzt einwandfrei entweder eine Anoxie, eine Asphyxie oder eine Hypoxie beim\nNeugeborenen diagnostiziert habe und keine weiteren Werte (Kriterien) zum\nSchweregrad zur Verfügung stünden, was im konkreten Fall nicht zutreffe. Es\nseien alle Kriterien vorhanden gewesen, um den Schweregrad der Asphyxie zu\nbestimmen resp. festzustellen, ob gemäss Kodierregel S1610 (2015) überhaupt\neine Asphyxie diagnostiziert werden durfte oder nicht. Somit sei auch die vorinstanzliche Auffassung unzutreffend, dass der ICD-Code P21.9 die korrekte\nHauptdiagnose gewesen wäre (Beschwerde S. 5).\n\nDes Weiteren rügt der Beschwerdeführer die Höhe des Rechnungsbetrags von\nFr. 4'754.70 für die nur kurze Zeit stattgefundene CPAP-Behandlung. Bei einem\nHausarzt hätte der gleiche (ambulante) Einsatz lediglich Fr. 40.-- bis Fr. 60.-- gekostet. Vorliegend liege ein Fall von Kosteninhomogenität vor, der nicht akzep-\n\n11\ntiert werden dürfe, da schliesslich die Allgemeinheit, d.h. die Prämienzahler, unter solchen Praktiken litten (Beschwerde s. 6 oben).\n\nZudem hält der Beschwerdeführer fest, dass auch bei korrekter ärztlicher Diagnose P21.1 im Jahr 2015 die Spitäler überhöhte Rechnungen an die Kostenträger stellen könnten, was die Tatsache beweise, dass ab dem Jahr 2015 die Parameter zur Diagnose einer leichten bis mässigen Asphyxie unter der Geburt\ngeändert wurden (neu: Apgar 4-7 im Alter von 5 Minuten; Nabelarterien pH:\n<7.15) (...; Beschwerde S. 6 Mitte).\n\n3.3 In der Vernehmlassung wird geltend gemacht, auf die vom Beschwerdeführer eingereichte Antwort des Bundesamts für Statistik könne nicht abgestellt werden, da dem Bundesamt keine medizinischen und weiteren Unterlagen zur Verfügung gestanden hätten (Vernehmlassung S. 1 unten). Gemäss dem Rundschreiben für Kodiererinnen und Kodierer 2015/Nr. 1 Punkt 1.5 würden nur Kodierungsanfragen behandelt, welche in der Beilage alle notwendigen klinischen\nUnterlagen zur Fallbeurteilung in anonymisierter Form und die Fallkodierung enthalten würden. Zudem handle es sich beim Bundesamt für Statistik nicht um eine\nKontroll- und Aufsichtsinstanz (S. 2 oben).\n\nAuch bestehe zwischen der Vorinstanz und dem Spital Schwyz vorliegend kein\nKodierungswiderspruch. Auf die vom Spital Schwyz vorgenommene Endcodierung DRG P66C sei abzustellen. (...). Die Änderung des Codes P21.1 auf P21.9\n(Asphyxie unter der Geburt nicht näher bezeichnet) ändere nichts an der DRG\nund somit am Kostengewicht, da die Kodierung einer dieser Codes gerechtfertigt\nsei. (...). Unter den ICD-10 Code P21.9 fielen zudem alle Asphyxien, die den Kriterien P21.0 oder P21.1 nicht entsprechen würden. Da das Neugeborene eine\nCPAP-Beatmung erhalten habe, bestehe ein kodierbarer Aufwand der Diagnose\nP21.9 im Sinne der Kodierrichtlinien. Zudem könne die von der behandelnden\nÄrztin gestellte Diagnose von der Vorinstanz grundsätzlich nicht angezweifelt\nwerden (Beschwerde S. 2 ab Mitte mit Verweis auf Kodierhandbuch [Version\n2017] S. 29 G40d).\n\n4. Eine gerichtliche Würdigung dieser Ausführungen zeitigt die nachfolgenden\nErgebnisse.\n\n4.1 Im Zeitpunkt der Geburt des Sohnes des Beschwerdeführers am 4. April\n2015 galt das Medizinische Koderierungshandbuch des Bundesamts für Statistik\nin der Version 2015, worin bei der Kodierungsregel S1610c (Asphyxie unter der\nGeburt) folgendes festgehalten wird:\n\n"}