{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-136_2017-02-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d2d594ee0b8fa55f5a6943ebb8879961"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-136_2017-02-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_136_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f27c90dd70c2900430b9360a67b5928383b7eddb22147098b2172901632ebdd1a0dd7f90b78ab91518d5611d5f894bc270d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f27c90dd70c2900430b9360a67b5928383b7eddb22147098b2172901632ebdd1a0dd7f90b78ab91518d5611d5f894bc270d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_136", "Checksum": "ad17545c77ee4c9d90805d95b3a3afd1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 136"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Einzig auf Ihre Diagnose mit der Begründung des Apgar-Wertes 7 nach einer\nMinute mit einer leichten Asphyxie kann nach ICD-10-GM resp. der Kodierregel\nS1610c nicht abgestellt werden, denn es müssen alle folgenden Hinweise und Kriterien erfüllt sein (P21.1 gemäss medizinischem Handbuch Version 2015): Nichteinsetzen der normalen Atmung innerhalb einer Minute, Herzfrequenz 100 oder\nmehr, geringer Muskeltonus, geringe Reaktion auf Reize, Asphyxia livida (blaue\nAsphyxie), Asphyxie mit Apgar-Wert 1 Minute postnatal 4-7. Ihre Feststellungen\nnach Apgar 1 Minute waren für den Tonus (Muskeltonus) der bestmöglich zu erteilende Wert 2 und für die Reflexe (Reaktion auf Reize) ebenfalls der bestmögliche\nWert 2! Eine leichte oder mässige Asphyxie unter der Geburt darf aber nur diagnostiziert werden, wenn wie eingangs geschrieben alle Hinweise und Kriterien erfüllt sind, was gemäss Ihren eigenen Einschätzungen für den Apgar-Wert nicht\nstimmt, dass das Kind nach einer Minute einen geringen Muskeltonus wie auch geringe Reaktion auf Reize gehabt hätte.\n\nDer Beschwerdeführer hielt weiter fest, dass er die medizinischen Unterlagen\ndrei unabhängigen Fachpersonen (Kinderärztin, Gynäkologin und eidg. dipl. med.\nKodierexpertin) zur Beurteilung unterbreitet habe und dass alle Fachpersonen\nseine Auffassung, wonach die Diagnosestellung einer leichten Asphyxie durch\ndie Pädiaterin Dr.med. D.________ unzutreffend sei, bestätigen würden (die Pädiaterin würde gar nicht wissen, welche Bedingungen für die vorgenommene Kodierung erfüllt sein müssten; sämtliche Unterlagen und auch die Tatsache, dass\ndas Kind nach der Entbindung laut geschrien habe, sprächen gegen eine Herzfrequenz von unter 100/min nach einer Minute; gemäss Medizinischem Kodierungshandbuch Version 2016 S. 143 [recte: S. 154] müssten sowohl [1] AGPAR\n4-7 im Alter von 5 Minuten, [2] Nabelarterien pH: <7.15 sowie [3] Notwendigkeit\neiner kardio-respiratorischen Überwachung mit kontinuierlichem Monitoring auf\neiner pädiatrischen/neonatologischen Abteilung mit kinderärztlicher Leitung und\nspeziell ausgebildetem Pflegepersonal erfüllt sein, wobei vorliegend keine dieser\nBedingungen erfüllt sei).\n\n9\n2.7 Am 9. März 2016 (Eingangsdatum) nahm die (externe) medizinische Kodiererin H.________ (med. Kodiererin mit eidg. Fachausweis, NICE Computing AG,\nLausanne) Stellung zum vorliegenden Fall (wobei gemäss Vernehmlassung der\nVorinstanz unklar ist, von wem sie zugezogen wurde) (Bf-act. D 31.1). Nach ihrer\nBeurteilung der Gesamtsituation unmittelbar nach der Geburt des Knaben mit einem Apgar-Wert von 7 in der ersten Minute und entsprechenden Massnahmen\n(CPAP, 02-Verabreichung und Betreuung durch die Pädiaterin) könne durchaus\nder Code P21.1 (leichte bis mässige Asphyxie unter der Geburt) verwendet werden. Die Änderung des Codes P21.1 auf P21.9 (Asphyxie unter der Geburt nicht\nnäher bezeichnet) ändere jedoch nichts an der DRG (Diagnosis Related Groups)\nund somit am Kostengewicht, da die Kodierung einer dieser Codes gerechtfertigt\nsei. Zudem komme der Fall bereits durch das Geburtsgewicht von 2210 Gramm\nin eine höher bewertete DRG.\n\nDem hielt der Beschwerdeführer in seiner E-Mail vom 28. Juli 2016 im Wesentlichen entgegen, dass gemäss den Geburtsakten die Pädiaterin für den Muskeltonus wie auch für die Reflexe (Reaktion auf Reize) den bestmöglichen AGPAR-\nWert von 2 angegeben habe, weshalb nicht alle Kriterien der ICD-10-GM für die\nKodierung P.21.1 (leichte oder mässige Asphyxie unter der Geburt) erfüllt gewesen seien (Bf-act. D 31.2).\n\n2.8 Vor Verwaltungsgericht reicht der Beschwerdeführer eine E-Mailkorres-\npondenz zwischen ihm und dem Kodierungssekretariat des Bundesamtes für\nStatistik (BfS) ein. Darin ersucht der Beschwerdeführer um Beantwortung der\nFrage, ob die Kodierregel S1610c betreffend P21.1 auch dann angewendet werde bzw. erfüllt sei, wenn neben der Diagnose eines Arztes nicht sämtliche 6 Kriterien der ICD-10-GM 2014 (1. Nichteinsetzen der normalen Atmung innerhalb\neiner Minute, Herzfrequenz 100 oder mehr, geringer Muskeltonus, geringe Reaktion auf Reize, Asphyxia livida [Blaue Asphyxie], Asphyxie mit Apgar-Wert 1 Minute postnatal: 4-7) erfüllt seien. Zudem ersuchte der Beschwerdeführer um\nKlärung, ob, wenn wie im vorliegenden Fall weder ein geringer Muskeltonus noch\neine geringe Reaktion auf Reize vorliege, die Kodierregel S1610c dennoch angewendet werden könne. Diese Fragen wurden vom Kodierungssekretariat wie\nfolgt beantwortet (Bf-act. F, Beweismittel 4, Fettdruck im Original):\nIm Jahr 2015 musste die Diagnose vom Arzt gestellt und alle Hinweise und Kriterien erfüllt sein, was in Ihrem Fall nicht zutrifft.\n\n"}