{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-136_2017-02-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d2d594ee0b8fa55f5a6943ebb8879961"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-136_2017-02-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_136_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f27c90dd70c2900430b9360a67b5928383b7eddb22147098b2172901632ebdd1a0dd7f90b78ab91518d5611d5f894bc270d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f27c90dd70c2900430b9360a67b5928383b7eddb22147098b2172901632ebdd1a0dd7f90b78ab91518d5611d5f894bc270d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_136", "Checksum": "ad17545c77ee4c9d90805d95b3a3afd1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 136"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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SV)\n\n 3\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.1 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen\nnicht, so hat der Versicherer sie schriftlich zu mahnen, ihr eine Nachfrist von 30\nTagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen\n(Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung bei\nNichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate\nab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Verschuldet die versicherte\nPerson Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so\nkann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in\nseinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV). Bezahlt die\nversicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen\nund Verzugszinsen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die\nBetreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). Für fällige Beitragsforderungen sind gemäss Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil\ndes Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 Verzugszinsen zu leisten. Der Satz für den Verzugszins auf fälligen Prämien nach Art. 26\nAbs. 1 ATSG beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 105a KVV).\n\n1.2 Gemäss Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs\n(SchKG; SR 281.1) vom 11. April 1889 hat ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, seinen Anspruch im Zivilprozess oder\nim Verwaltungsverfahren geltend zu machen, sofern er nicht über einen Rechtsöffnungstitel verfügt, der ihn berechtigt, das summarische Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 ff. SchKG in Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 79 SchKG).\n\n1.3 Unterliegt der in Betreibung gesetzte Anspruch dem öffentlichen Recht, so\nist zu seiner Beurteilung nicht der Zivilrichter, sondern die Verwaltungsbehörde\nzuständig. Das ordentliche Verfahren ist hierbei nicht der Zivilprozess, sondern\ndas Verwaltungsverfahren. Die Verwaltungsbehörde kann hierbei zusammen mit\nihrem materiellen Entscheid den Rechtsvorschlag beseitigen. Zu den Verwaltungsbehörden gehört neben den Beschwerdeinstanzen insbesondere auch die\nerstinstanzlich verfügende Behörde (Daniel Staehelin, in: Basler Kommentar,\nBundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I [BSK SchKG], 2. Aufl., Basel 2010, N 14 zu Art. 79 SchKG). Im Streitfall hat der Richter eine umfassende\nKontrolle der Forderung vorzunehmen (vgl. Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, Zürich/ Basel/ Genf 2010, N 20 zu Art. 61 KVG [nachfolgend zitiert als Eugster, Krankenversicherung]). Der Beweis für Bestand und Um-\n\n4\nfang der Forderung ist mit der blossen Auflistung von Kostenbeteiligungen oder\nPrämien nicht erbracht (RKUV 2003 KV 252 227), ebenso wenig mit EDV-\nAuszügen mit nicht nachvollziehbaren Codierungen (Urteil EVG K 144/99 vom\n28.3.2001 Erw. 4). Eine geltend gemachte Tilgung ist unter Mitwirkung des Zahlungspflichtigen von Amtes wegen abzuklären (vgl. Eugster, N 20 zu Art. 61\nKVG).\n\nNur diejenigen Verwaltungsbehörden können einen Rechtsvorschlag beseitigen,\nderen materielle Verfügungen im Rechtsöffnungsverfahren zur definitiven\nRechtsöffnung berechtigen würden (BGE 134 III 115 Erw. 3.2). Gemäss Art. 80\nAbs. 2 Ziff. 2 SchKG sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden\nden gerichtlichen Entscheiden, die nach dessen Abs. 1 zur Aufhebung des\nRechtsvorschlags berechtigen, gleichgestellt. Daher sind die Verwaltungsbehörden befugt, selbst einen Rechtsvorschlag zu beseitigen, wenn sie einen noch\nnicht rechtskräftig festgesetzten Anspruch in Betreibung gesetzt haben und danach gleichzeitig den Anspruch durch eine Verfügung feststellen (Staehelin, BSK\nSchKG, a.a.O., N 101 zu Art. 80 SchKG sowie N 15 zu Art. 79 SchKG m.H. auf\nBGE 134 III 115 Erw. 3.2). Voraussetzung für die Beseitigung des Rechtsvorschlags durch die Verwaltungsbehörde ist, dass die materielle Verfügung über\nden in Betreibung gesetzten Anspruch erst nach erhobenem Rechtsvorschlag\nund zusammen mit dessen Beseitigung erlassen wird (vgl. Staehelin, BSK\nSchKG, a.a.O., N 16 zu Art. 79 SchKG). Krankenkassen können im Sinne von\nArt. 1a Abs. 1 KVG nur im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung und\nder freiwilligen Taggeldversicherung den Rechtsvorschlag beseitigen, nicht hingegen bei den Zusatzversicherungen, welche dem Privatrecht unterstehen\n(Staehelin, BSK SchKG, a.a.O., N 15 zu Art. 79 SchKG).\n\n2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der nicht bezahlte Selbstbehalt von Fr. 350.-- des Beschwerdeführers für die Leistungsabrechnung vom\n19. Juni 2015 über einen Gesamtbetrag von Fr. 4'941.85 (Bf-act. D 2.1, 4 und 7)\nsowie die durch die Nichtbezahlung verursachten Folgekosten (Spesen von Fr.\n60.--; vgl. Vi-act. 4). Hintergrund der Rechnungsstellung ist die vom Spital\nSchwyz anlässlich der Geburt des Sohnes des Beschwerdeführers eingeleitete\nCPAP-Behandlung bei diagnostizierter Asphyxie unter der Geburt (ICD-10\nP21.1). Bei dieser Diagnose hat die Vorinstanz unter Anwendung der Kodierregel\nS160c (Asphyxie unter der Geburt) aus dem medizinischen Kodierungshandbuch\ndes Bundesamtes für Statistik (Version 2015) dem Spital Schwyz einen Betrag\nvon Fr. 4'754.70 vergütet (sowie der Röntgeninstitut Schwyz AG einen Betrag\nvon Fr. 187.15; Vi-act. 1). Der Beschwerdeführer macht eine Fehlkodierung geltend. Gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen seien bei korrekter\n\n"}