Bei einem Streitwert zwischen Fr. 100'001.-- und 1 Mio. Fr. beträgt das Grundhonorar gemäss § 8 Abs. 2 GebTRA bei vollständigem Obsiegen zwischen Fr. 5'500.-- und Fr. 39'600.--. In Anbetracht dessen sowie des nur teilweisen Obsiegens hat die Beklagte dem Kläger eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu leisten. Die nicht anwaltschaftlich vertretene Beklagte hat keinen Anspruch auf ein eine Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO).