K-act. 23). Mit seiner Klage dringt der Kläger nur zu einem geringen Teil durch, nämlich indem ab dem 1. Oktober 2015 bis am 14. Januar 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und anschliessend ab 15. Januar 2016 bis 30. April 2016 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit mit entsprechendem Taggeldanspruch anerkannt wird zuzüglich Zins gemäss Erwägung 6.2.5.