Mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 hat die Beklagte ihre Leistungspflicht (abgesehen für den Monat September 2015) abgelehnt. Dies insbesondere auch für die Zeit nach der Hospitalisation, lagen ihr doch zu diesem Zeitpunkt sowohl der Bericht von PD Dr.med. N.________ vom 25. November 2015 als auch die Fallbesprechung von Dr.med. T.________ vom 2. Dezember 2015 vor. Mit dieser definitiven Ablehnung der Leistungspflicht geriet die Beklagte auch ohne explizite Mahnung in Verzug. Für die dannzumal bereits fälligen Taggelder ist die Beklagte somit ab dem 9. Dezember 2015 zinspflichtig. Die Taggelder für den Monat Dezember 2015 waren am 1. Januar 2016, jene für Januar 2016 am 1. Februar