42 nach entweder zur Zahlung gemahnt werden, damit sie in Verzug geriet und ein Verzugszins geschuldet war, oder die Leistungspflicht definitiv ablehnen. 6.2.5 Der Kläger begründet seine Forderung nach Zins ab dem 1. März 2015 (mittlerer Verfall) nicht weiter. Da Taggeldleistungen erst ab Oktober 2015 (bis 30. April 2016) geschuldet sind, kann für die Zeit zuvor kein Anspruch auf Zins bestehen.