es eine Auslegungsfrage ist, wann der Versicherer alle notwendigen Auskünfte und Belege erhalten hat. Demnach gerät der Versicherer erst mit einer Mahnung in Verzug, ausser er lehnt seine Leistungspflicht definitiv ab. Dann treten Fälligkeit und Verzug sofort ein und eine Mahnung wird überflüssig (Jürg Nef, a.a.O., Art. 41 N 20). 6.2.4 Die AVB der Beklagten enthalten keine Verzugszinsregelung bei Leistungsverzug der Versicherung (lediglich bei Prämienverzug; AVB Ziff. 10.2.5). Es ist somit auch vertraglich kein Verfalltag vereinbart. Die Beklagte musste dem-