6.1 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass allfällige Taggeldansprüche des Klägers, die bis zum 2. Oktober 2014 entstanden sind, verjährt sind. Medizi- nisch-psychiatrisch bestand in der Zeit ab 3. Oktober 2014 keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit und damit kein Taggeldanspruch. Für September 2015 hat die Beklagte einen Taggeldanspruch anerkannt und geleistet. Über den 30. September 2015 hinaus (d.h. ab Hospitalisation am 15.9.2015) bestand noch bis am 14. Januar 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und anschliessend