5.3 Auf eine Befragung der vom Kläger genannten Zeugen kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Der genannte (frühere Hausarzt) Dr.med. E.________ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit explizit nur bis 26. Juni 2014, was aufgrund der Verjährung unbeachtlich ist. Dr.med. G.________ erstattete sowohl der Beklagten als auch der IV periodisch Bericht; diese liegen in den Akten und wurden berücksichtigt; von einer Befragung sind keine anderen Erkenntnisse zu erwarten. Die weiteren Personen sind solche aus dem Bekanntenkreis des Klägers. Sie werden das vom Kläger selbst beschriebene Bild der Kraftlosigkeit, Müdigkeit, Zurückgezogenheit und des Gewichtsverlustes bestätigen.