40 Zu Recht verneinte die Beklagte daher einen Taggeldanspruch des Klägers wegen psychisch bedingten Funktionseinschränkungen mit entsprechender Arbeitsunfähigkeit. Medizinisch-psychiatrisch hatte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine ganze oder teilweise Arbeitsunfähigkeit bestanden. Selbst wenn die dekompensierte Leberzirrhose das psychische Befinden namhaft beeinflusst hätte (wie vom Kläger ausgeführt), liesse sich daraus kein zur somatisch begründeten Arbeitsunfähigkeit zusätzlicher (Ausmass + Dauer) Taggeldanspruch aus psychischer Krankheit anerkennen.