Schliesslich ergibt sich auch aus der von Dr.med. K.________ geführten Krankengeschichte sowie seinem Schreiben ans Gericht (VG-act. 58), dass er selber keine Arbeitsunfähigkeit bestätigte, sondern diesbezüglich auf den Psychiater verwies. Die Berichte von Dr.med. K.________ vermögen daher die Einschätzung von Dr.med. Q.________ nicht in Zweifel zu ziehen.