Auch aus dem eingereichten Bericht von Dr.med. K.________ kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten (K-act. 25). Einerseits ist dieser erst seit 2016 Hausarzt des Klägers. Anderseits nennt er im September 2016 als wesentliche, die Arbeitsunfähigkeit beeinflussende Diagnose eine depressive Störung, ggw. mittelgradige Episode, obwohl der behandelnde Facharzt seinerseits bereits im August nur noch von leicht- bis mittelgradiger Episode sprach. Auch beurteilt er die Prognose betreffend Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als schlecht. Dies rund einen Monat bevor der Kläger wieder 100% arbeitsfähig war. Schliesslich ergibt sich auch aus der von Dr.med.