Kläger an einer Depression gelitten habe. Nachdem es im Jahr 2016 zu einer Stabilisierung der Situation gekommen sei, habe er den Kläger zur neuropsychologischen Untersuchung angemeldet und nach Bekanntwerden des Ergebnisses ab dem 28. Oktober 2016 wieder als voll arbeitsfähig aus psychiatrischen Gründen beurteilt. Dr.med. G.________ geht jedoch nicht auf die von Dr.med.