Zur Einschätzung von Dr.med. Q.________ legt der Kläger eine Entgegnung von Dr.med. G.________ vom 13. März 2017 ins Recht (K-act. 26). Er hält fest, die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sei beim Kläger aufgrund des komplexen Falles nicht einfach gewesen. Dies auch, weil er den Alkoholmissbrauch lange verheimlicht und eingeforderte Laboruntersuchungen nicht gezeigt habe. Die Ausführungen von Dr.med. Q.________ seien weitgehend nachvollziehbar, jedoch greife sie in der Beurteilung und Schlussfolgerung zu kurz, wenn sie eine psychiatrische Störung von Krankheitswert bestreite. Allein die Tatsache des Alkoholmissbrauchs und der psychosozialen Probleme schliesse nicht aus, dass der