Mithin sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu berücksichtigen, aber nur, wenn medizinisch ein Gesundheitsschaden, eine Krankheit vorliegt (vgl. dazu auch Erich Züblin, Psychosomatische Gesundheitsstörungen im Sozialversicherungs-, Privat- versicherungs- und Haftpflichtrecht, in Kieser [Hrsg.], Psychosomatische Störungen im Sozialversicherungsrecht, S. 133 ff, 283). Vorliegend mangelt es aber gerade an einer entsprechenden Diagnose. Die von Dr.med. G.________ erstellten Berichte können diese Einschätzung nicht in Zweifel ziehen. Er äussert sich teilweise widersprüchlich, objektive Befunde für die gestellte Diagnose fehlen für die umschriebene Schwere.