38 liegend massgeblichen AVB stellt die Arbeitsunfähigkeit eine Leistungsvoraussetzung dar und Arbeitsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie Folge einer Krankheit (oder eines Unfalles oder einer Geburt) ist (AVB Ziff. 8.1.4). Mithin sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu berücksichtigen, aber nur, wenn medizinisch ein Gesundheitsschaden, eine Krankheit vorliegt (vgl. dazu auch Erich Züblin, Psychosomatische Gesundheitsstörungen im Sozialversicherungs-, Privat- versicherungs- und Haftpflichtrecht, in Kieser [Hrsg.], Psychosomatische Störungen im Sozialversicherungsrecht, S. 133 ff, 283).