Soweit der Kläger mit Verweis auf die Rechtsprechung geltend macht, es sei von einem bio-psycho-sozialen Krankheitsbegriff auszugehen, weshalb auch unerheblich sei, ob die Arbeitsunfähigkeit durch psychosoziale Faktoren und/oder Alkoholkonsum verursacht worden sei (Stellungnahme vom 13.7.2018 Ziff. XVI), ist dem entgegen zu halten, dass dennoch und in jedem Fall ein objektiver Befund, eine medizinische Diagnose vorliegen muss. Denn gemäss der vor-