G.________, gegenüber welchem der Kläger stets von den Belastungen durch die laufenden Gerichtsverfahren, die finanziellen Probleme, die Belastung in der Beziehung aufgrund der beruflichen Belastung der Partnerin, die familiären Probleme mit den Geschwistern etc. berichtete; VGact. 56). Soweit der Kläger mit Verweis auf die Rechtsprechung geltend macht, es sei von einem bio-psycho-sozialen Krankheitsbegriff auszugehen, weshalb auch unerheblich sei, ob die Arbeitsunfähigkeit durch psychosoziale Faktoren und/oder Alkoholkonsum verursacht worden sei (Stellungnahme vom 13.7.2018 Ziff.