Es lag mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein psychisches Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor. Einerseits ist ein missbräuchlicher Alkoholkonsum mit Schädigung der Leber nachgewiesen und anderseits bestand für den Kläger eine beruflich und finanziell schwierige Situation, welche die vom Kläger subjektiv beschriebenen Beschwerden zu erklären vermögen, die indes krankheitsfremde Faktoren darstellen und keinen Taggeldanspruch zu begründen vermögen (vgl. diesbezüglich insbesondere auch die Verlaufseinträge von Dr.med. G.__