5.2.4 Insgesamt ist es für das Gericht erstellt, dass keine objektiven Befunde vorliegen, welche seit Oktober 2014 eine depressive Störung, vorerst mittelgradige Episode, ab Sommer 2016 leicht- bis mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom sowie insbesondere eine damit einhergehende vollständige Arbeitsunfähigkeit bestätigen würden. Es lag mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein psychisches Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor.