Und trotz offenbar gebesserter Stimmungslage und Besserung der depressiven Symptomatik dank integrierter psychiatrischpsychotherapeutischer Behandlung stelle er im August 2016 eine ungünstige Prognose. Unzutreffend sei auch sein Bericht an den Rechtsvertreter des Klägers im Mai 2016, wo Dr.med. G.________ von durchgeführter hochdosierter antidepressiver Medikation spreche, wo er doch nur eine mittlere Dosis Venlafaxin sowie tiefe Dosis Surmontil gegeben habe. Auch spreche er hier erstmals von einer latenten Suizidalität, wo diese doch stets ausgeschlossen worden sei (dass Dr.med. G.________ von vermutlich anhaltender latenter Suizidalität spricht, än-