in der Befunddokumentation angebe, dass der Versicherte in der Merkfähigkeit und der Auffassung objektiv nicht vermindert sei, seine Konzentration und das Kurzzeitgedächtnis indes subjektiv beeinträchtigt seien; diese Befunde würden im Widerspruch zur angeblichen kognitiven Beeinträchtigung stehen (BK-act. 45 S. 5; bereits im Bericht vom Februar 2015 besteht diesbezüglich ein Widerspruch). Und trotz offenbar gebesserter Stimmungslage und Besserung der depressiven Symptomatik dank integrierter psychiatrischpsychotherapeutischer Behandlung stelle er im August 2016 eine ungünstige Prognose.