______ ergibt, dass der Kläger ihm gegenüber regelmässig berichtet, mit verschiedenen Verfahren rund um die frühere R.________tätigkeit befasst und belastet zu sein, vgl. Verlaufsnotizen, VG-act. 56. Und auch im Eintrittsformular der Physiotherapie vom 7.3.2016 hält der Physiotherapeut fest, gemäss Kläger würden ihn Gerichtsverfahren noch beschäftigen; VG-act. 57). Weitere Widersprüche sieht Dr.med. Q.________ darin, dass Dr.med. G.________ in der Befunddokumentation angebe, dass der Versicherte in der Merkfähigkeit und der Auffassung objektiv nicht vermindert sei, seine Konzentration und das Kurzzeitgedächtnis indes subjektiv beeinträchtigt seien;