Sie setzt sich denn auch ausführlich mit den Berichten von Dr.med. G.________ auseinander, was ihre Schlussfolgerung für das Gericht nachvollziehbar macht. So weist sie einerseits zu Recht darauf hin, dass die Berichte von Dr.med. G.________ während sehr 36 langer Zeit nachweislich in keiner Weise auf die belegte Alkoholproblematik und die Hepatopathie eingingen, was mitunter doch auch erstaunt, fanden doch wöchentliche (teilweise zweimal wöchentlich) Therapiesitzungen statt. Vor allem relativiert dies auch die Aussage des Klägers, wonach Dr.med.