5.2.3 Anders als in den Kurzberichten verfasste Dr.med. Q.________ am 9. Januar 2017 eine ausführliche Einschätzung gestützt auf die medizinischen Akten der Beklagten und der IV (BK-act. 45). Sie kommt dabei erneut zum Schluss, dass eine medizinisch-psychiatrisch begründete ganze oder teilweise Arbeitsunfähigkeit des Klägers in der Zeit vom 28. Februar 2014 bis 30. November 2016 nicht vorgelegen habe. Damit steht ihre Beurteilung im Widerspruch zu den Attesten des behandelnden Facharztes Dr.med. G.________, zumindest was die Zeit vom 26. Juni 2014 bis 27. Oktober 2016 anbelangt. Sie setzt sich denn auch ausführlich mit den Berichten von Dr.med.