5.2.2 Ob Prof. P.________, der von der Beklagten mit einer psychiatrischen Kurzbeurteilung beauftragt wurde, neben dem Standortgespräch vom 10. November 2015 weitere Unterlagen, namentlich Arztberichte, zur Verfügung standen, ergibt sich aus seiner Kurzbeurteilung nicht (vgl. Erw. 3.8). Es muss daher davon ausgegangen werden, dass er allein aufgrund der Besprechung vom 10. November 2015 zur Beurteilung gelangt ist, aus psychiatrischer Sicht sei der Kläger vollständig arbeitsfähig. Zudem weist er darauf hin, das psychosomatische Beschwerdebild des Klägers zeige sich überlagert durch eine psychosoziale Belastungssituation durch die berufliche, persönliche und finanzielle Situation.