Von diesem Zeitpunkt an attestierte dieser dem Kläger eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis er ihn ab dem 28. Oktober 2016 wieder als voll arbeitsfähig beurteilt hat. Im Zeitpunkt der Klageerhebung war der Kläger noch immer in wöchentlichen Therapiesitzungen beim Psychiater (Klage Ziff. 26). Entsprechend begründet der Kläger seinen Anspruch denn auch im Wesentlichen mit den ärztlichen Berichten von Dr.med. G.________ (vgl. dazu Erw. 3.3). Dieser diagnostizierte am 13. Oktober 2014 ei-