5.2.1 Der Krankheitszustand des Klägers ist gemäss Klageschrift insbesondere durch die psychiatrische Diagnose geprägt. Mit Überweisungsschreiben vom 16. Juni 2014 ersuchte Dr.med. E.________ den Facharzt Dr.med. G.________, den Kläger fachärztlich zu beurteilen und therapieren. Er leide unter progredienten Symptomen eines emotionalen Erschöpfungszustandes, wobei vor allem berufliche Gründe ausschlaggebend seien (K-act. 29). Vom 26. Juni 2014 an befand sich der Kläger in Behandlung bei Dr.med. G.________. Von diesem Zeitpunkt an attestierte dieser dem Kläger eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis er ihn ab dem 28. Oktober 2016 wieder als voll arbeitsfähig beurteilt hat.