Zusammenfassend hat die Beklagte die Taggeldleistung an den Kläger Ende September 2015 zu Unrecht eingestellt. Vielmehr bestand ab dem notfallmässigen Eintritt am 15. September 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis am 14. Januar 2016 und anschliessend ab dem 15. Januar 2016 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit noch bis zum 30. April 2016. In diesem Umfang hat der Kläger (über die von der Beklagten im ganzen Monat September 2015 geleisteten Taggelder hinaus) Anspruch auf ein Taggeld.