Weder liegen medizinische Befunde vor, noch wurde dem Kläger (abgesehen von Dr.med. G.________) eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Im Gegenteil berichtet Dr.med. N.________ am 6. Juli 2015, er habe den Kläger zu der mit ihm 2014 vereinbarten Kontrolluntersuchung aufbieten wollen, was dieser mit dem Hinweis, es gehe ihm gut und er wünsche im Moment keine Untersuchung, abgelehnt habe (VGact. 63 Beleg 12). Ohne entsprechende medizinische Befunde ist eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit indes nicht begründbar (vgl. auch von Dr.med. K.________ erfasste persönliche Anamnese von 2000 bis 9/2015, worin nur die bekannten Ereignisse aufgelistet sind, VG-act. 58).