__ geführten Krankengeschichte ist zwar ersichtlich, dass der Kläger ab und an in Behandlung war (allerdings auch wegen Schulterproblemen) und Dr.med. E.________ erwähnt, dass es beim Kläger im Verlaufe des Jahres 2015 zu wiederholten, Kollaps ähnlichen Zuständen gekommen sei, was der Anamnese des Eintrittsberichts der Klinik D.________ vom 15. September 2015 entspricht (VG-act. 60 Beleg 3). Dies lässt sich ebenso aus der Verlaufsdokumentation von Dr.med. G.________ lesen, wobei es sich um vom Kläger geschilderte kurzzeitige Einzelereignisse handelte. Weder liegen medizinische Befunde vor, noch wurde dem Kläger (abgesehen von Dr.med.