einen Hausarzt hatte der Kläger erst wieder ab Februar 2016. Auch der Kläger bestätigte in der Befragung vom 8. Februar 2018, in der 34 fraglichen Zeit keinen Hausarzt aufgesucht zu haben (Ergänzungsfrage 2). Aus der von Dr.med. G.________ geführten Krankengeschichte ist zwar ersichtlich, dass der Kläger ab und an in Behandlung war (allerdings auch wegen Schulterproblemen) und Dr.med.