Für die Zeit vor der notfallmässigen Hospitalisation (15.9.2015) ist eine Arbeitsunfähigkeit wegen somatischer Krankheit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen. Einerseits wurde durch den (damaligen) Hausarzt ab dem 26. Juni 2014 keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert. Anderseits konnten - trotz entsprechender Aufforderungen - bis zum gastroenterologischen Untersuch vom 2. September 2015 keine Arztberichte betreffend somatischer Leiden zu den Akten genommen werden; einen Hausarzt hatte der Kläger erst wieder ab Februar 2016.